Bereits in den 1950er und 1960er Jahren – vor der bundesweit organisierten Bürgerrechtsbewegung – versuchten deutsche Sinti und Roma1 die individuelle Anerkennung ihrer NS-Verfolgung sowie finanzielle Hilfen vor den Entschädigungsbehörden der BRD einzufordern. Überlieferte Akten zeigen, dass Sinti und Roma in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht nur ohnmächtige Opfer waren, sondern ihre Rechte mit der Unterstützung von Ausschüssen und Anwälten erkämpften.
Anhand der Entschädigungsakte des als „Zigeunermischling“ verfolgten O. A. lässt sich ein differenziertes Urteil über die komplexe Entschädigungspraxis gegenüber zwangssterilisierten deutschen Sinti und Roma fällen, das weder dem pauschalisierenden Narrativ eines systematischen Ausschlusses der Minderheit von Entschädigungszahlungen in den 1950er Jahren entspricht, noch die hohen Hürden und Diskriminierungen, mit denen die Überlebenden durch Gesetzeslagen und die Handlungsspielräume ausführender Behördenmitarbeiter konfrontiert waren, relativiert.2 Anhand der Eingaben A.s soll die Perspektive der Verfolgten gegenüber einer oftmals empathielosen Entschädigungspraxis, welche die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Abrede stellte, im rechts- und mentalitätsgeschichtlichen Kontext quellenkritisch vorgestellt werden.3
Verfolgungsschicksal
O. A. wurde am 19. Dezember 1907 in Hüls bei Krefeld geboren. Er war bis 1943 Bauhilfsarbeiter und hatte vier Kinder. Am 6. Dezember 1943 wurde A. nach der vorherigen nationalsozialistischen Fremdkategorisierung als „Zigeunermischling“ im Zwangslager für Sinti und Roma in Schneidemühl (Piła, Polen), ehemalig Westpreußen-Posen, zwangssterilisiert. Der deutsche Selbstschutz errichtete diese „Sammelstelle für Zigeuner“ in Westpreußen kurz nach dem Überfall auf Polen im Oktober 1939.4 Für das Jahr 1943 und 1944 sind weitere an „Zigeunermischlingen“ verübte Zwangssterilisationen in Schneidemühl bekannt. Diese waren seit 1943 ein systematisches Mittel des Genozids der nationalsozialistischen Rasseforscher:innen und Kriminalpolizei gegenüber Sinti und Roma, die in den Augen der Täter:innen als „sozial angepasste Zigeunermischlinge“ galten.5 Ob O. A. nach der Sterilisation von weiteren Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wie lange er in Schneidemühl inhaftiert war und wie er die Befreiung vom Nationalsozialismus erlebte, darüber geben die Akten keine Auskunft.
Formale Anerkennung
O. A. machte seine Ansprüche in der Frühphase der Entschädigungspraxis im Übergang von Regelungen der alliierten Besatzungszonen und den ab 1953 verabschiedeten bundeseinheitlichen Entschädigungsgesetzen geltend. In den Besatzungszonen waren durch die Opfer organisierte Kreisausschüsse, bei denen die Überlebenden vorstellig wurden, für die Anerkennung zuständig.6 O. A. gab vor dem Ausschuss in Kempen an, dass er am 6. Dezember 1943 zwangssterilisiert worden sei, was eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50% zur Folge hätte. Am 28. Januar 1949 wurde O. A. als rassisch verfolgter zwangssterilisierter „Zigeunermischling“ mit der Ausweisnummer 171 formal anerkannt.7
Schlüsselfaktor der Entschädigung nach 1945: Die Arbeitsfähigkeit des Opfers
Am 6. März 1950 stellte O. A. nach dem Gesetz der britischen Zone von 1947 mit seinem Ausweis als rassisch Verfolgter einen Antrag auf Beschädigtenrente an die Behörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen, Sonderabteilung für Opfer des nationalsozialistischen Terrors. Als Folgen der Sterilisation gab A. im Antrag die Beschädigung seiner Geschlechtsorgane, Kopf- und Rückenschmerzen und eine Nervenerkrankung an. Obwohl A. amtlich als rassisch Verfolgter anerkannt war, wurde eine Entschädigung dadurch erschwert, dass der erlittene Schaden an Körper und Gesundheit gesetzlich an die Minderung der Erwerbsfähigkeit gekoppelt war. Für einen positiven Bescheid war nicht das verfolgungsbedingte körperliche Leiden maßgebend, sondern inwieweit dieses Leiden in der Einschätzung des medizinischen Gutachters die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nahmen Gutachter eine Schlüsselfunktion ein. Sie nahmen Schätzungen anhand von Erfahrungssätzen vor. Demnach war ihr Ermessensspielraum sehr hoch.8 Wenn Amtsärzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit niedriger als 25% einschätzten, hatte dies für die Opfer einen negativen Ausgang ihres Antrags zur Folge. In der Verwaltungspraxis wurden Zwangssterilisationen regelmäßig mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0% angegeben.9
O. A. hatte sich am 2. April 1951, ein Jahr nach seiner Antragstellung, auf Anweisung der Behörde einer zweistündigen medizinischen Begutachtung in den städtischen Kliniken zu unterziehen. Nach der Untersuchung kam der Arzt zu folgendem Schluss:
„Außer den Zeichen einer ganz geringen Arthrosis der Wirbelsäule, die zweifelsohne schicksalsbedingt ist, sind krankhafte Veränderungen als Folge der Sterilisation sicher nicht nachzuweisen.“10
Obwohl O. A. bei seinem Arztbesuch täglich starke Schmerzen im Leisten- und Rückenbereich angab, legte der Gutachter die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 0% fest. Nach weiteren vier Monaten erhielt er eine Ablehnung seiner Ansprüche durch den Sachbearbeiter, der sich wortwörtlich auf das ärztliche Gutachten stützte.
Gerechter Kampf gegen Windmühlen
Doch O. A. gab nicht auf und legte ohne Unterstützung eines Anwalts am 20. September 1951 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein:
[…] „Obwohl es mir gänzlich unverständlich ist, dass die Aerztekommission den Rentenantrag einfach abtut mit dem Bemerken, dass es sich um keinen Schaden an Körper oder Gesundheit handele, kann ich mir als Laie darüber natürlich kein Urteil erlauben, noch viel weniger bin ich dazu in der Lage, dem Urteil der Aerzte gegenüberzutreten.“11
Er drückte sein Unverständnis über die Entscheidung aus, stellte das Urteil der Ärzte jedoch zunächst nicht grundsätzlich in Frage, um daraufhin sein individuelles Schicksal in die Gesamtumstände des Völkermordes deutscher Sinti und Roma einzuordnen und Klage zu erheben:
„In ihrem Sinne ist es dann wohl ganz richtig gewesen, dass die Gestapo es damals nicht genug sein liess, uns jahrelang ins Konzentrationslager zu sperren, sondern dass wir obendrein auch noch unserer Rasse wegen sterilisiert wurden. Ihre Ablehnung spricht nun allerdings nur von den Folgen der Sterilisation, wohingegen den Beschwerden, die auf meine lange K.-Z. Haft zurückzuführen sind, keinerlei Erwähnung getan wird. Es dürfte wohl jedem erklärlich sein, dass eine zweijährige Inhaftierung, zumal eine solche wie die K.Z.-Haft, keinesfalls in den Kleidern sitzen bleibt, sondern sich auf irgendeine Art und Weise bemerkbar macht und keinesfalls ohne ernstliche Folgen bleibt.“12
Aufgrund fehlender Täterdokumente lässt sich nicht rekonstruieren, ob A. allein oder mit seiner gesamten Familie deportiert worden war. Es ist auch möglich, dass die Familie bereits aufgrund des Verfolgungsdrucks nach Westpreußen gegangen und anschließend dort inhaftiert wurde. Als nationalsozialistische Haftstätte im Sinne der Bundesentschädigungsgesetze ist das Lager bis heute nicht anerkannt. Mit Beschwerden, die auf die lange KZ-Haft zurückzuführen seien, nahm O. A. insbesondere Bezug auf die Arthrosis, die der medizinische Gutachter als solche auch als schicksalsbedingt festhielt, jedoch in sein Urteil bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht einfließen ließ. O. A. legte das Auftreten des Arztes, der seine Leiden bei der Begutachtung relativierte, offen:
„Ich habe auch den untersuchenden Arzt seinerzeit auf diese Beschwerden aufmerksam gemacht, worauf dieser mit einem ironischen Lächeln bemerkte, dass er dieselben Beschwerden habe. Auf meine höfliche Frage, ob er denn auch im Konzentrationslager gewesen sei, erhielt ich keine Antwort, jedoch sagte mir das höhnische Grinsen, dass meine Annahme total fehl am Platze war. Keine Antwort ist ja bekanntlich auch eine Antwort.“13
A. ordnete in der Folge das zynische Verhalten des Arztes in den gesellschafts- und mentalitätshistorischen Kontext der frühen 1950er Jahre kurz nach der Gründung der Bundesrepublik ein, die von nationalsozialistischem Gedankengut keineswegs befreit war:
„Leider Gottes gibt es auch heute noch genug Deutsche, die selbst der totale Zusammenbruchs Deutschland noch nicht hat bekehren können, alle Menschen als gleichwertig zu betrachten, sondern die auch heute noch von dem Gedanken der Rassenreinheit besessen sind und auch heute noch die Verfolgungen der Juden und Zigeuner während des Naziregimes als richtig ansehen. […] Wir haben wohl auch genug gelitten, sodass es eigentlich wohl für jeden anständigen Menschen eine Selbstverständlichkeit sein dürfte, dieses Unrecht einigermassen wieder auszugleichen und nicht alles daran zu setzen, um eine Wiedergutmachung herum zu kommen. Ein Unrecht ist und bleibt doch wohl das, was man uns unserer Rasse wegen antat, daran ändert selbst ihre Gesetze nichts. Ich möchte Sie daher bitten, meinen Antrag auf Beschädigtenrente nochmals einer Prüfung zu unterziehen.“14
O. A. steht exemplarisch für tausende deutsche Sinti und Roma, die das gesellschaftspolitisch vorherrschende Narrativ einer selbstverschuldeten Verfolgung aufgrund angeblicher „Kriminalität“ und „Asozialität“ durch eigene Beweisführung zu widerlegen suchten, um eine Anerkennung vor den Wiedergutmachungsbehörden zu erreichen.
A. Beschwerde erzielte Wirkung: Die Behörde ließ eine zweite amtsärztliche Untersuchung anordnen, der sich O. A. ein halbes Jahr später am 21. März 1952 unterziehen musste. Qua Gesetz hätte die Behörde der rein formalen Beschwerde nicht nachkommen müssen.
Der zweite Arzt urteilte jedoch hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Sache ebenso wie der vorherige. Nicht weniger unbefangen verharmloste er in zeittypischer Manier nicht nur die aus der Verfolgung erwachsenen psychischen Leiden A.s, sondern bediente antiziganistische Topoi des „faulen und triebgesteuerten Zigeuners“. Er unterstellte A., dass dieser „stark rentenfixiert“15 auf Geld aus sei. Zudem habe der gesteigerte Geschlechtstrieb A. mit der Sterilisierung nichts zu tun, sondern sei „konstitutions- bezw. rassebedingt“.16 Ob die mit dem Schicksal von O. A. betrauten Ärzte – wie in anderen Fällen nachgewiesen – durch nationalsozialistische Verbrechen, gar gegenüber deutschen Sinti und Roma, vorbelastet waren, ließe sich nur anhand weiterer prosopografischer Forschungen beantworten.17 Auf Grundlage des zweiten ärztlichen Gutachtens lehnte der Beschwerdeausschuss der Landesrentenbehörde den Antrag erneut ab.
Die Verabschiedung des ersten bundeseinheitlichen Entschädigungsgesetzes (BErG) im September 1953 nahm Ortwin A. zum Anlass, beim neu geschaffenen Amt für Wiedergutmachung einen dritten Antrag zu stellen:
„Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die Sterilisierung nur aus rassischen und keinesfalls aus anderen Gründen erfolgte, wofür die Beweismittel ja bei ihnen bezw. In der Regierung vorliegen.“18
Herr A. betonte bewusst die „rassischen“ Gründe für die Sterilisation. Menschen, die zwischen 1933 und 1945 auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von Juli 1933“ sterilisiert worden waren, wurden vom Entschädigungsgesetz systematisch ausgeschlossen, da die Justiz das Gesetz nicht als genuin nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme wertete.19 Diese rechtspositivistische Auslegung stand in der Tradition der „Erbgesundheitslehre“, welche die Opfer abermals in „echte“ und „unechte“ Opfer kategorisierte. Sinti und Roma, denen Richter und Ärzte als vermeintliche Diagnose regelmäßig „angeborenen Schwachsinn“ aufgrund ihrer „fremdrassigen Minderwertigkeit“ unterstellten, seien somit „rechtmäßig“ sterilisiert worden.20
Die von der Justiz nach 1945 gezogene Grenze zwischen „rechtmäßig“ und „unrechtmäßig“ Sterilisierten, verkannte jedoch die rassenhygienisch motivierte Verfolgungspraxis gegenüber Sinti und Roma. Die Reichskriminalpolizei verpflichtete dieselben Krankenhäuser und Ärzte, die schon nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ Sterilisationen vorgenommen hatten, um Eingriffe an Sinti und Roma vorzunehmen und dies sodann den Gesundheitsämtern und den örtlichen Kriminalpolizeileitstellen zu melden.21 Von einer „rechtmäßigen“ Sterilisation konnte nicht die Rede sein. Am 2. August 1955 wurde A.s Antrag erneut abgelehnt. Die Begründung des zuständigen Sachbearbeiters viel knapp aus, unterschied sich kaum vom ersten Urteil und stellte fest, dass „die ärztlichen Berater abschließend feststellten, dass die Sterilisation bei dem Antragsteller einen messbaren Körperschaden im Sinne des Gesetzes nicht hinterlassen hat.“22 Eine von Herrn A. zuvor am 15. Juli 1955 eingebrachte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes brächte nach Ansicht des Sachbearbeiters ebenso keine Tatsachen vor, die eine Entschädigung rechtfertigen würden.
Durchbruch durch anwaltlichen Vortrag
O. A. machte weiter. Er ließ sich aber nun das erste Mal von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sternfeld vertreten. Der Anwalt gab gegenüber der Behörde an, dass A. wegen der Folgen der Zwangssterilisation zwischen 1953 und 1956 sein Wandergewerbe als Textilhändler aus gesundheitlichen Gründen immer wieder unterbrechen musste. Die anwaltliche Unterstützung zeitigte Erfolg, wenngleich die genauen Gründe aufgrund nicht ermittelbarer Dokumente in der Entschädigungsakte nicht zu erschließen sind.
Am 1. Juni 1957, sieben Jahre nach seinem ersten Antrag, erhielt O. A. einen positiven Bescheid von der Landesrentenbehörde NRW in Form einer monatlichen Rente in Höhe von 120 DM, begründet durch eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30%, die durch die Zwangssterilisation verursacht worden sei.23 Am 27. Juli 1988 verstarb O. A. Ein Jahr vor seinem Tod ersuchte er die Landesrentenbehörde mit einem handschriftlichen Brief um eine Erhöhung seiner Rente auf den Satz einer Altersmindestrente. Die Landesrentenbehörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass gemäß Entschädigungsgesetz diese Ansprüche nur von denjenigen erhoben werden könnten, die vor dem 1. Januar 1905 geboren worden seien. Da A. 1907 geboren worden war, wurde der Antrag abgelehnt.24
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Referenzen
- Vom Gendern des Begriffspaares im Plural sieht der Autor in diesem Beitrag ab. Sinti und Roma wird hier als Sammelbezeichnung für deutsche Angehörigen der Minderheit unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Zugehörigkeit verwendet. Diese Sammelbezeichnung entstammt der selbst gewählten Bezeichnung der Bürgerrechtsbewegung deutscher Sinti und Roma.
- Siehe auch den Beitrag von: Joey Rauschenberger, Behördliche Handlungsspielräume im demokratischen Rechtsstaat oder: Warum zwangssterilisierte Sinti trotz ähnlicher Verfolgungsschicksale nach 1945 unterschiedlich entschädigt wurden, www.ns-kontinuitäten-bw.de (abgerufen am 27.05.2024).
- Die Entschädigungsakte O. A.s ist Teil der Sammlung des Verbandes Deutscher Sinti und Roma – Landesverband Bayern e.V., welcher seit den 1990er Jahren Angehörigen der Minderheit in Entschädigungsverfahren rechtlichen Beistand leistet. Der Bestand wird in einem Projekt bis Dezember 2025 digitalisiert und für eine geschichtsdidaktische Publikation nach wissenschaftlichen Maßstäben ausgewertet. Im Folgenden wird die Akte zitiert als „LVSR-A-O-1_jeweilige Nummern“.
- Unmittelbar nach dem Überfall auf Polen 1939 rekrutierte die SS für den „Volksdeutschen Selbstschutz“ zehntausende wehrfähige Angehörige der deutschen Minderheit in Polen. Zimmermann, Michael, Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“, Hamburg 1996, S. 277.
- Ebd., S. 359–362.
- Joey Rauschenberger, Wiedergutmachung, in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sinti und Roma in Europa. Hrsg. von Karola Fings, Forschungsstelle Antiziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 15. Februar 2024.
- LVSR-A-O-1_0040.
- Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz (Hrsg.), Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Das Bundesentschädigungsgesetz, Erster Teil (§§1 bis 50 BEG), Bonn/München/Zürich 1981, S. 384.
- Ebd., S. 211.
- LVSR-A-O-1_0034.
- LVSR-A-O-1_0033.
- Ebd.
- Ebd.
- Ebd.
- LVSR-A-O-1_0029–0032.
- Ebd.
- Arnold Spitta, Entschädigung für Zigeuner? Geschichte eines Vorurteils, in: Ludolf Herbst/Constantin Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989, S. 385–401, hier S. 391.
- LVSR-A-O-1_0027.
- Karola Fings/Ulrich F. Opfermann (Hrsg.), Zigeunerverfolgung im Rheinland und in Westfalen 1933–1945. Geschichte, Aufarbeitung und Erinnerung, Paderborn 2012, S. 330.
- Hansjörg Riechert, Die Zwangssterilisation reichsdeutscher Sinti und Roma nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933, in: Dlugoborski, Waclaw (Hrsg.): Sinti und Roma im KL Auschwitz-Birkenau 1943–1944 vor dem Hintergrund ihrer Verfolgung unter der Naziherrschaft, Auschwitz-Birkenau 1998, S. 58–75, hier S. 71f.
- Zimmermann, Rassenutopie und Genozid, S. 358f.
- LVSR-A-O-1_0024.
- LVSR-A-O-1_0007.
- LVSR-A-O‑1.